Urteil Beschädigung einer mit den Mieträumen verbundenen Anlage
Schlagworte
Beschädigung einer mit den Mieträumen verbundenen Anlage; Schadensersatzanspruch des Vermieters; Beschädigung einer Anlage; Schadensersatz, Art und Umfang; Ersatzbeschaffung
Leitsatz
1. Der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB beschränkt sich im Falle der Beschädigung einer mit den gerichteten Räumen verbundenen Anlage auf diese, wenn sie sich in tatsächlicher Hinsicht von der Gesamtsache trennen läßt und technisch einer isolierten Wiederherstellung zugänglich ist.
2. Handelt es sich dabei um eine unvertretbare Sache, kann der Geschädigte nicht Ersatzbeschaffung als Naturalrestitution verlangen.
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