Urteil Beschädigtenversorgung für Inhaber einer Zehnvier-Bescheinigung
Schlagworte
Beschädigtenversorgung für Inhaber einer Zehnvier-Bescheinigung
Leitsätze
1. Für die Nachrangigkeit eines Anspruchs auf Beschädigtenversorgung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, wonach kein Anspruch besteht, wenn aufgrund eines anderen Gesetzes „bereits Versorgung bezogen wird“, kommt es nicht darauf an, ob schon Leistungen bewilligt worden sind und gewährt werden. Vielmehr tritt die Nachrangigkeit schon dann ein, wenn bereits ein Anspruch auf Versorgung nach dem anderen Gesetz besteht.
2. Die Konkurrenzregelung in § 23 Abs. 1 StrRehaG erfasst nur Schädigungen aufgrund mehrerer, verschiedener schädigender Ereignisse. Hingegen erfasst § 21 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG konkurrierende Ansprüche, die auf dieselbe Schädigung zurückzuführen sind.
(Leitsätze der Redaktion)
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