Urteil besatzungsrechtliche Enteignung


Schlagworte

besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Parteienvermögen; Treuhandverwaltung; Freigabe eines Vermögenswertes; Altvermögen; Altverbindlichkeiten; organisationseigener Betrieb; Beteiligungsfähigkeit

Leitsätze

1. Bei Vermögenszuweisungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage zwischen 1945 und 1949, durch die während der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft enteignetes Eigentum wieder an Parteien zurückgeführt worden ist, handelt es sich um materiell-rechtsstaatlichen Erwerb im Sinne der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Maßgabenregelung d) Satz 4 des Einigungsvertrages.Offen bleibt, ob im Hinblick auf die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 15. Juni 1990 (Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage III des Einigungsvertrages) und die Erklärung der Sowjetischen Regierung zum Eigentum in der DDR vom 3. April 1990 allein schon wegen der besatzungshoheitlichen Natur der Zuweisung von einem materiell rechtsstaatlichen Erwerb auszugehen ist, ohne daß die weiteren (Hinter-) Gründe der Zuweisung zu prüfen sind.

2. §§ 20 a und b PartG DDR i. V. m. der Maßgabenregelung d) des Einigungsvertrages schreiben keine einheitliche, auf das gesamte Altvermögen einer Partei bezogene Beendigung der Treuhandverwaltung vor; vielmehr ist wegen der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG die treuhänderische Verwaltung nur solange verhältnismäßig, wie nicht der Nachweis eines materiell-rechtsstaatlichen Erwerbs erbracht ist. Ausnahmsweise kann die sofortige Freigabe eines nachgewiesen materiell-rechtsstaatlich erworbenen Vermögenswertes aber dann ausscheiden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Altvermögen infolge offener Verbindlichkeiten überschuldet ist und insbesondere das materiell-rechtsstaatlich erworbene Vermögen als Haftungsmasse für darauf anzurechnende Altverbindlichkeiten erhalten bleiben muß. Dies setzt jedoch entsprechende und substantiierte, vom Gericht nachvollziehbare Angaben der Treuhandanstalt und der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Parteivermögens voraus.

3. Ein nach dem Recht der ehemaligen DDR entstandener "Organisationseigener Betrieb" ist im Verwaltungsgerichtsprozeß nicht beteiligungsfähig im Sinne des § 61 VwGO, weil seit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 keine rechtliche Regelung mehr besteht, die ihm Rechtsfähigkeit verleihen könnte.

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