Urteil Besatzungshoheitliches Enteignungsverbot


Schlagworte

Besatzungshoheitliches Enteignungsverbot; Miterben; notwendige Streitgenossenschaft; Bindungswirkung bei Zurückverweisung

Leitsätze

1. Voraussetzung für die Unterbrechung des besatzungshoheitlichen bzw. besatzungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs einer Enteignung durch ein konkretes Enteignungsverbot ist, dass tatsächlich ein entsprechender Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht ergangen und in der Rechtswirklichkeit erkennbar geworden ist.

2. Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO gilt nur für das Verfahren, in dem die Zurückverweisung vorgenommen wurde. Auf Parallelverfahren findet die Vorschrift keine Anwendung. Einzelne Miterben, die auf Erlass eines Restitutionsbescheids zugunsten der Erbengemeinschaft klagen, sind keine notwendigen Streitgenossen.

(Leitsätze der Redaktion)

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