Urteil Besatzungshoheitliche Grundlage
Schlagworte
Besatzungshoheitliche Grundlage; Rehabilitierung; Willkürakt; Enteignungspraxis; Ausschlussgrund
Leitsatz
Die Verantwortung der Sowjetunion als oberste Hoheitsgewalt erstreckt sich auch auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis, selbst wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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