Urteil besatzungshoheitliche Enteignungen


Schlagworte

besatzungshoheitliche Enteignungen; Kriegsverbrecher; Enteignung des verstorbenen Vermögensinhabers; Tod des Vermögensinhabers

Leitsätze

1. Von der sowjetischen Besatzungsmacht veranlaßte Enteignungen der "Nazi- und Kriegsverbrecher" setzten generell nicht voraus, daß die als Verbrecher angesehenen Personen zum Zeitpunkt der Enteignung noch lebten.

2. Die Frage, ob die Enteignung gegen die betreffende Person gerichtet war und demgemäß bei vorherigem Tod der Person fehlgeschlagen wäre oder aber auf den jeweiligen Vermögenswert gerichtet war ("Enteignung an den, den es angeht") beantwortet sich nach der Kenntnis der damaligen Besatzungsbehörden. Ist im Einzelfall davon auszugehen, daß den Behörden der Tod des (ehemaligen) Vermögensinhabers bekannt war, so handelt es sich um eine wirksame "Enteignung an den, den es angeht", die unter § 1 Abs. 8 Buchst. a) VermG fällt.

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