Urteil Besatzungshoheitliche Enteignung


Schlagworte

Besatzungshoheitliche Enteignung; faktische Enteignung; Richtlinienenteignung; Freigabe von im Zusammenhang mit Firmenvermögen enteignetem Privatvermögen

Leitsätze

1. Eine Enteignung kann auch hinsichtlich nicht näher bezeichneter Vermögensgegenstände anzunehmen sein, wenn auf in Enteignungslisten ausdrücklich benannte Vermögenswerte bestimmter Personen zugegriffen wurde und besatzungshoheitliche Vorschriften vorsahen, dass die Enteignung auf das übrige, nicht in solchen Listen verzeichnete Vermögen dieser Personen erstreckt wurde.

2. Im Zusammenhang mit Firmenvermögen enteignetes Privatvermögen kann auf der Grundlage der Richtlinien Nr. 3 nachträglich nur dann wieder freigegeben werden, wenn besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass seitens der zuständigen Stellen das Privatvermögen nach Beschlagnahme und Enteignung freigegeben worden ist.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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