Urteil Berufungsschrift ohne klare Angabe des Berufungsklägers bzw. Berufungsbeklagten


Schlagworte

Berufungsschrift ohne klare Angabe des Berufungsklägers bzw. Berufungsbeklagten

Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Berufung einer Partei, wenn zwar nicht aus der Berufungsschrift dieser Partei, wohl aber aus der beim Berufungsgericht bereits vorliegenden Berufung der Gegenseite und der deren Berufungsschrift beigefügten Abschrift des angefochtenen Urteils innerhalb der Berufungsfrist erkennbar ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter ist.

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