Urteil Berufungsschrift in elektronischer Form


Schlagworte

Berufungsschrift in elektronischer Form; Unterschrift mit qualifizierter elektronischer Signatur

Leitsatz

Bei einer Berufungsschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist es unschädlich, dass der Signaturinhaber, der bei dem Berufungsgericht zugelassen ist, nicht identisch mit dem Rechtsanwalt ist, der den Schriftsatz verfasst hat. Der Rechtsanwalt, der eine Berufungsschrift liest und sodann mit seiner Signatur versieht, bringt damit zum Ausdruck, dass er den Schriftsatz auch verantworten will.

(Leitsatz der Redaktion)

Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.

Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?

Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.

nur 5,- € / Monat

Sie kaufen

DoReMi-Zugang bis zum 31.12.2024 (8 Monate)
  • Den aktuellen (Rest-)Monat schenken wir Ihnen.
  • Anschließende automatische Verlängerung um 12 Monate.
  • Kündigung (mit Rückerstattung) 1 Monat zum Quartalsende.
40,- €
(inkl. MwSt.)

Haben Sie bereits ein Konto? Jetzt anmelden

Rechnungs- & Login-Daten
Zahlungsdaten SEPA-Lastschrift

Zusammenfassung

Sie kaufen unbegrenzten Zugang zur DoReMi mit einer Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2024 zum Preis von
40,- € inkl. 7% MwSt. (= 2,62 €).

Im Anschluss an die Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag um 12 Monate zum Preis von 60,- € (inkl. MwSt.).

Eine Kündigung ist mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende möglich.