Urteil Berufung gegen Zweites Versäumnisurteil


Schlagworte

Berufung gegen Zweites Versäumnisurteil; unverschuldete Säumnis; unabwendbarer Zufall; Einspruchstermin; Erkrankung des Anwalts; Terminvertretung; Vollmacht; Untervollmacht; Vertagungsantrag; schuldhaft versäumter Einspruchstermin

Leitsätze

Das Nichtwahrnehmen des Einspruchstermins durch den Rechtsanwalt ist nur dann ein unabwendbarer Zufall, wenn der Termin trotz aller Maßnahmen, die der Anwalt für den Fall der Erkrankung treffen muss, nicht eingehalten werden konnte.

Das ist dann nicht der Fall, wenn er zwar einen Kollegen beauftragt, Vertagungsantrag zu stellen, nicht aber vorsorglich auch für einen Terminsvertreter zu sorgen; das Argument, er habe keine Vollmacht zur Erteilung einer Untervollmacht besessen, entschuldigt nicht.

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