Urteil Berufung


Schlagworte

Berufung; Verspäteter Vertrag; Zurückverweisung, - verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel

Leitsatz

Kündigt der Berufungskl. in der Berufungsbegründung an, sein Geschäftsführer werde demnächst abberufen und werde als Zeuge zu streitigem Sachvortrag zur Verfü gung stehen, so kann das Beru fungsgericht den in mündlicher Verhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des inzwischen abbe rufenen Geschäftsführers als Zeugen nicht nach §§ 523, 296 Abs. 2, § 282 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückweisen, auch wenn bei rechtzeitiger Mitteilung der Zeuge hätte vorbereitend ge laden werden können.

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