Urteil Berufshaftpflichtversicherung für Notar
Schlagworte
Berufshaftpflichtversicherung für Notar; Amtspflichtverletzung des Notars und Haftpflichtversicherer
Leitsatz
§ 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist nicht auf einen Versicherungsfall anzuwenden, der sich vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. März 1999) ereignet hat.
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