Urteil Berliner Räumung ohne Kostenvorschuß für Abtransport der Möbel
Schlagworte
Berliner Räumung ohne Kostenvorschuß für Abtransport der Möbel; Zwangsvollstreckung; Gerichtsvollzieher; Vorschuß unter Vorbehalt
Leitsätze
1. Der Gläubiger kann den Auftrag zur Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er sich auf ein Vermieterpfandrecht an den beweglichen, in der Wohnung befindlichen Gegenständen beruft.
2. Der Gerichtsvollzieher ist zu dieser Vollstreckung des Räumungstitels auch dann verpflichtet, wenn der dazu erforderliche Kostenvorschuß unter Vorbehalt gezahlt wird.
(Leitsätze der Redaktion)
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