Urteil Berliner Mietspiegel/Schätzungsgrundlage


Schlagworte

Berliner Mietspiegel/Schätzungsgrundlage; Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Mittelwert/Berliner Mietspiegel; Darlegungslast/des Vermieters/bei Mieterhöhung über Mittelwert des Berliner Mietspiegels; Orientierungshilfe/zum Berliner Mietspiegel als Schätzungsgrundlage; Sachverständigengutachten/Berliner Mietspiegel; Schätzungsgrundlage/Berliner Mietspiegel

Leitsatz

Bezieht sich der Vermieter zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens auf den Mietspiegel, so genügt es, wenn der verlangte Mietzins innerhalb der dort ausgewiesenen Spanne liegt. Einer weiteren Begründung im Hinblick auf die Einordnung innerhalb der Spanne bedarf es in dem Mieterhöhungsverlangen nicht.

2. Der Berliner Mietspiegel ist als überragendes Beweismittel einem Sachverständigengutachten angesichts der großen Zahl der hierin berücksichtigten Daten weit überlegen.

3. Bei der Einordnung der Wohnung in das allgemeine Preisgefüge im Rahmen der gem. § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung kann die dem Mietspiegel beigefügte Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung herangezogen werden.

4. Der Vermieter hat im Prozeß darzulegen, daß die Wohnung Merkmale aufweist, die einen über dem Mittelwert des Mietspiegels liegenden Mietzins rechtfertigt. Tut er das nicht, so hat das Gericht im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO davon auszugehen, daß der ortsübliche Mietzins jedenfalls den im Mietspiegel ausgewiesenen Mittelwert nicht übersteigt.

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