Urteil Berliner Mietspiegel/Orientierungshilfe - "Magdeburger Platz"
Schlagworte
Berliner Mietspiegel/Orientierungshilfe - "Magdeburger Platz"; Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Darlegungslast/des Vermieters bei wohnwerterhöhenden Merkmalen (Berliner Mietspiegel); wohnwerterhöhende Merkmale/Berliner Mietspiegel; Spanneneinordnung/Orientierungshilfe; Orientierungshilfe/Berliner Mietspiegel; Steigeleitung/verstärkte nicht immer wohnwerterhöhendes Merkmal; Grünanlage/wohnwerterhöhendes Merkmal; Wohnumfeld/Grünanlage; Wohnanlage/verstärkte Elektrosteigeleitung
Leitsatz
1. Als ortsübliche Miete ist nicht jede Miete innerhalb der Spanne des entsprechenden Rasterfeldes anzusehen, sondern die ortsübliche Miete ist durch exakte Einordnung innerhalb dieser Spanne zu ermitteln.
Wenn mit dem Mieter Streit über die Ermittlung der ortsüblichen Miete aufgrund des Mietspiegels besteht, muß der Vermieter Angaben machen, die eine exakte Einordnung innerhalb der Spanne ermöglichen.
2. Merkmalgruppe Wohnanlage: Allein die Verstärkung der Steigeleitung in einem älteren Mietshaus, ohne daß im einzelnen vorgetragen wird, daß die Mieter dadurch besondere Vorteile haben, die über den üblichen Wohngebrauch hinausgehen, rechtfertigt eine Berücksichtigung als wohnwerterhöhendes Merkmal ebensowenig wie die lediglich an zwei Außenwänden vorgenommene Wärmedämmung des Gebäudes.
3. Merkmalgruppe Wohnumfeld:
Der "Magdeburger Platz" ist keine den Wohnwert erhöhende Grünanlage im Sinne des Berliner Mietspiegels.
Zur Bewertung der Gegend "Potsdamer Str./Pohlstr.".
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