Urteil Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe - Mängel -


Schlagworte

Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe - Mängel -; Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe; Orientierungshilfe, Berliner Mietspiegel; Mieterhöhung, Berliner Mietspiegel; Balkon (Nordseite), kein wohnwerterhöhendes merkmal; Flisen (Plastik), kein wohnwerterhöhendes merkmal; Stuckverkleidung, wohnwerterhöhendes merkmal; Parkett, wohnwerterhöhendes Merkmal; Mängel, beseitigte kein wohnwerterhöhendes Merkmal; Elektrosteiegleitng, wohnwerterhöhenes Merkmal

Leitsätze

1. Vom Mieter selbst behobene Mängel eines wohnwerterhöhenden Merkmals (hier: Parkett) schließen eine Mieterhöhung nach § 2 MHG nicht aus (Abgrenzung zu BayObLG NJW 1981, 2259).

2. Ein wohnwertminderndes Merkmal (hier: Putzschäden) muß auf Dauer vorhanden sein. Beseitigt der Vermieter den Mangel nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens aber vor der mündlichen Verhandlung, entfällt eine Wohnwertminderung.

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