Urteil Berliner Mietspiegel/Orientierungshilfe


Schlagworte

Berliner Mietspiegel/Orientierungshilfe; Verkehrslärm (Kaiserdamm); Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Vergleichswohnungen/ortsübliche Vergleichsmiete; ortsübliche Vergleichsmiete/Berliner Mietspiegel; Mittelwert/Berliner Mietspiegel; Gäste- WC/wohnwerterhöhendes Merkmal; Verfliesung/wohnwerterhöhendes Merkmal; Parkettböden/wohnwerterhöhendes Merkmal; Stuck/wohnwerterhöhendes Merkmal; Balkon/wohnwerterhöhendes Merkmal; Lärmbelästigung/wohnwertminderndes Merkmal; Kabelanschluß/wohnwerterhöhendes Merkmal; Gegensprechanlage/wohnwerterhöhendes Merkmal; Türöffnungsanlage/wohnwerterhöhendes Merkmal; Wohnumfeld/Verkehrslärm als wohnwertminderndes Merkmal; Orientierungshilfe/Berliner Mietspiegel

Leitsatz

1. Auch eine mittels Vergleichswohnungen begründete Mieterhöhung nach § 2 MHG (Vm. § 2 GVW ist auf ihre materielle Berechtigung hin anhand des Berliner Mietspiegels zu überprüfen.

2. Zur Berücksichtigung des erheblichen Straßenverkehrslärms auf dem Kaiserdamm bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.

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