Urteil Berliner Mietspiegel/Mittelwert
Schlagworte
Berliner Mietspiegel/Mittelwert; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Mieterhöhungsverlangen/Bezeichnung des Rasterfeldes; Rasterfeld/Bezeichnung für Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich; Mittelwert/Berliner Mietspiegel; Darlegungslast des Vermieters/bei Mieterhöhung über Mittelwert des Berliner Mietspiegels; Orientierungshilfe/zum Berliner Mietspiegel als Schätzungsgrundlage; Sachverständigengutachten/Berliner Mietspiegel; Schätzungsgrundlage/Berliner Mietspiegel
Leitsatz
1. Für ein wirksames Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG ist es nicht erforderlich, daß der Vermieter das entsprechende Rasterfeld des Mietspiegels kennzeichnet.
2. Der Vermieter muß Abweichungen vom Mittelwert des Mietspiegelfeldes darlegen.
3. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann dem Berliner Mietspiegel und der dazugehörigen "Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung" entnommen werden.
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