Urteil Berliner Mietspiegel
Schlagworte
Berliner Mietspiegel; Fluglärm; Graffiti; Kaltwasseruhr
Leitsätze
1. Der Mieter, der sich darauf beruft, daß eine Straße, die im Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel nicht als durch Straßen- und/oder Fluglärm hoch lärmbelastet gekennzeichnet ist, dennoch lärmbelastet ist, genügt seiner gesteigerten Darlegungslast allein mit seinem Vortrag zur Lage der Wohnung in der Einflugschneise des Flughafens Tegel und ohne konkretere Angaben zu der typischen Flughöhe über der Wohnung oder zu bestimmten Lärmmessungen nicht.
2. Das Merkmal "Lage in stark vernachlässigter Umgebung" ist bei Graffiti an den Fassaden nicht gegeben, wenn es sich dabei um stadtteiltypische Erscheinungen handelt.
3. Ein gemieteter geleaster Kaltwasserzähler ist dann kein wohnwerterhöhendes Merkmal des Berliner Mietspiegels 2003, wenn die Entgelte hierfür jährlich über die Betriebskosten vollständig auf die Mieter umgelegt werden.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?