Urteil Berliner Mietspiegel


Schlagworte

Berliner Mietspiegel; Fluglärm; Graffiti; Kaltwasseruhr

Leitsätze

1. Der Mieter, der sich darauf beruft, daß eine Straße, die im Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel nicht als durch Straßen- und/oder Fluglärm hoch lärmbelastet gekennzeichnet ist, dennoch lärmbelastet ist, genügt seiner gesteigerten Darlegungslast allein mit seinem Vortrag zur Lage der Wohnung in der Einflugschneise des Flughafens Tegel und ohne konkretere Angaben zu der typischen Flughöhe über der Wohnung oder zu bestimmten Lärmmessungen nicht.

2. Das Merkmal "Lage in stark vernachlässigter Umgebung" ist bei Graffiti an den Fassaden nicht gegeben, wenn es sich dabei um stadtteiltypische Erscheinungen handelt.

3. Ein gemieteter geleaster Kaltwasserzähler ist dann kein wohnwerterhöhendes Merkmal des Berliner Mietspiegels 2003, wenn die Entgelte hierfür jährlich über die Betriebskosten vollständig auf die Mieter umgelegt werden.

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