Urteil Berliner Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus, Ausgleichsrente als Einkommen
Schlagworte
Berliner Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus, Ausgleichsrente als Einkommen
Leitsatz
Eine Ausgleichsrente nach § 13 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) ist - anders als die nach dem gleichen Gesetz gewährte Grundrente - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen bei der Festsetzung von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld zu berücksichtigen.
(Leitsatz der Redaktion)
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