Urteil Berlin-Mitte
Schlagworte
Berlin-Mitte; sanierungsrechtliche Genehmigung; Auflage; Mietobergrenzen; Genehmigungsfiktion; soziale Sanierungsziele; leerstehende Wohnungen
Leitsätze
1. Bei der Nebenbestimmung in einer Sanierungsgenehmigung, nach Modernisierung Mietobergrenzen einzuhalten, handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Auflage, nicht um eine Inhaltsbestimmung (sog. modifizierende Auflage).
2. Zur Frage, ob entsprechende Auflagen bei leerstehenden Wohnungen zulässig sind.
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