Urteil Berichtigung des Erwerbsgrundes in Wohnungsgrundbüchern
Schlagworte
Berichtigung des Erwerbsgrundes in Wohnungsgrundbüchern; Schließung der Wohnungsgrundbücher
Leitsätze
Werden die Wohnungsgrundbücher auf Antrag des alleinigen Eigentümers sämtlicher Wohnungseigentumsrechte unter Anlegung eines neuen Grundbuchblattes geschlossen, kommt eine Berichtigung des Vermerks zum Erwerbsgrund in den Wohnungsgrundbüchern - Abt. I Spalte 4 - nicht mehr in Betracht, weil diese ihre bisherige materiell-rechtliche Bedeutung als Grundbuch verloren haben.
Erfolgt der Grundstückserwerb durch Zuschlag in der Zwangsvollstreckung, ist für den Vermerk zum Erwerbsgrund in Abteilung I Spalte 4 auf den Zuschlagbeschluss und nicht das Datum des Eintragungsersuchens des Vollstreckungsgerichts abzustellen.
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