Urteil Bergwerkseigentum der Treuhandanstalt


Schlagworte

Bergwerkseigentum der Treuhandanstalt; Gewinnungsrechte an Bodenschätzen

Leitsätze

Der Einigungsvertrag durfte das der Treuhandanstalt vor der deutschen Einigung verliehene Bergwerkseigentum an bestimmten hochwertigen Kiesen und Kiessanden aufrechterhalten und damit die Gewinnung dieser - nur im Beitrittsgebiet bergfreien - Bodenschätze den Grundeigentümern der betroffenen Flächen vorenthalten.

Die Überleitung von Gewinnungsrechten an Bodenschätzen, die die zuständige Behörde in der Zeit vom 1. Januar bis 2. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR an private Personen übertragen haben, in Gewinnungsrechte nach dem Bundesberggesetz scheitert nicht daran, daß das noch bestehende Gewinnungsrecht des Staates nach den bergrechtlichen Vorschriften der DDR nur an staatliche Stellen, volkseigene Betriebe sowie genossenschaftliche und andere sozialistische Einrichtungen übertragen werden durfte.

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