Urteil Bergschadensersatz
Schlagworte
Bergschadensersatz; Verjährung; Unterbrechung der Verjährung
Leitsatz
Nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilende Ersatzansprüche wegen Bergschäden verjähren gemäß § 25 BergG regelmäßig in zwei Jahren. Die Unterbrechung der Verjährung bestimmt sich ab dem 3. Oktober 1990 nach den Vorschriften des BGB (§§ 208 ff.).
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