Urteil Bereicherungsanspruch des Grundstückseigentümers bei Ablösung der eine fremde Schuld sichernden Zwangssicherungshypothek


Schlagworte

Bereicherungsanspruch des Grundstückseigentümers bei Ablösung der eine fremde Schuld sichernden Zwangssicherungshypothek; Wirkung der Verjährung; Abwendung der Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsgegenklage

Leitsätze

1. Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828).

2. Der Rückforderungsanspruch gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht durch § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

3. Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liegt nur dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht

(Leitsätze zu 2 und 3 der Redaktion)

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