Urteil Berechtigtes Interesse für Untermieterlaubnis, Berücksichtigung der geltenden Rechts- und Sozialordnung, kein spekulatives Vorhalten von Wohnungen über Untervermietung
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Berechtigtes Interesse für Untermieterlaubnis, Berücksichtigung der geltenden Rechts- und Sozialordnung, kein spekulatives Vorhalten von Wohnungen über Untervermietung
Leitsatz
Der Begriff des „berechtigten Interesses“ in § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ist im Lichte der geltenden Rechts- und Sozialordnung auszulegen. Hat der Mieter keine ersichtliche Absicht, in die gemietete Wohnung zurückzukehren und möchte die Wohnung nur dauerhaft für sich „vorhalten“, ist das weder von hinreichendem Gewicht noch steht es - vor dem Hintergrund eines angespannten Wohnungsmarkts in Berlin - nicht im Einklang mit der sozialen Bedeutung der Wohnung für den überwiegenden Teil der Bevölkerung, die ihren Wohnbedarf als Mieter befriedigt.
(Leitsatz der Redaktion)
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