Urteil Berechtigter der Bruchteilsrestitution und einer Unternehmensschädigung


Schlagworte

Berechtigter der Bruchteilsrestitution und einer Unternehmensschädigung; Widerlegbarkeit der Verfolgungsvermutung; rechtliches Gehör; Angemessenheit des Kaufpreises bei verfolgungsbedingter Veräußerung

Leitsätze

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist Berechtigter im Sinne des Satzes 4 der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1 a VermG bezeichnete Unternehmen. Eine Einschränkung dahin gehend, dass Gesellschafter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG nur natürliche Personen, nicht aber juristische Personen oder Handelsgesellschaften sein können, oder dahin gehend, dass nach § 6 Abs. 1 a VermG wieder aufgelebte Gesellschaften nicht als berechtigte Gesellschafter in Betracht kämen, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.

2. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO dürfe die Beurteilung, ob der Betroffene zu dem Personenkreis der Kollektivverfolgten „gehörte", allein auf Erkenntnisse und Erkenntnismittel gestützt werden, die zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus zur Verfügung standen. Hierbei kommt es - anders als für die Frage, ob der Betroffene als dem Personenkreis zugehörig behandelt wurde - nicht auf den damaligen (subjektiven) Kenntnisstand von Personen oder bestimmten Stellen an.

3. Die Angemessenheit des Kaufpreises gemäß § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 REAO ist bei einer Aktienbeteiligung nicht stets nach dem im Börsenkurs ausgedrückten Marktwert für eine einzelne Aktie zu beurteilen.

4. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei zu einer Frage, die nach seiner eigenen Einschätzung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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