Urteil Berechnungsverordnung §§ 2, 27 Mehrere Dachgeschoßwohnungen als Abrechnungseinheit
Schlagworte
Berechnungsverordnung §§ 2, 27 Mehrere Dachgeschoßwohnungen als Abrechnungseinheit
Leitsätze
1. Der Vermieter kann für die Betriebskostenabrechnung ausgebaute Dachgeschoßwohnungen mehrerer Häuser zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen.
2. Die Kosten der Dachrinnenreinigung sind Betriebskosten (gegen LG Berlin, GE 1994, 1381).
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