Urteil Berechnung der Mietminderung von der Bruttokaltmiete
Schlagworte
Berechnung der Mietminderung von der Bruttokaltmiete; Minderung von Betriebskostenvorschüssen
Leitsätze
Die Minderung aufgrund eines Mangels der Wohnung ist regelmäßig auf der Grundlage der Bruttokaltmiete zu berechnen. Bei einer Nettomiete sind dabei die laufenden Betriebskostenvorschüsse zu berücksichtigen.
Es handelt sich hierbei jedoch nur um eine Grundlage zur Berechnung der Höhe des Minderungsbetrags, um den allein die Nettomiete zu reduzieren ist. Eine anteilige Verminderung der vereinbarten laufenden Vorschüsse, die ggf. zu einer höheren Nachforderung aufgrund der späteren Abrechnung führte, tritt nicht ein.
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