Urteil Berechnung der Gewerbefläche nicht nach Wohnflächenverordnung


Schlagworte

Berechnung der Gewerbefläche nicht nach Wohnflächenverordnung

Leitsätze

Ein Mangel der Mietsache liegt nicht bereits allein deshalb vor, weil die tatsächlich nutzbare Fläche (208,95 m2) nach zutreffender Berechnung um weniger als 10 % von der mit 228,75 m2 vereinbarten Fläche abweicht.

Für die Berechnung der tatsachlich nutzbaren Fläche von Gewerberäumen sind die Grundsätze der Wohnflächenberechnung nach §§ 43, 44 der II. Berechnungsverordnung nicht einschlägig; es besteht auch keine bundesweit übliche Praxis, Flächen mit einer lichten Höhe von 1,68 m nicht voll und Raumteile mit einer Höhe bis 1,50 m überhaupt nicht oder nur zu 1/2 auf die Nutzfläche von Gewerberäumen anzurechnen.

Da bei Vermietung von Gewerberaum nicht eine Wohn-, sondern die Nutzfläche maßgeblich ist, kann der Mieter derartiger Räume nicht erwarten, daß im Vertrag bezeichnete Flächen wie eine "Wohnfläche" berechnet wurden (§§ 133, 157 BGB).

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