Urteil Berechnung des Kopfstimmrechts bei unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen (Allein- plus Miteigentum)
Schlagworte
Berechnung des Kopfstimmrechts bei unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen (Allein- plus Miteigentum)
Leitsatz
Gilt das Kopfstimmrecht (§ 25 Abs. 2 WEG), hat ein Eigentümer, der Alleineigentümer einer Einheit ist und an einer weiteren Einheit als Miteigentümer beteiligt ist, für die ihm alleine gehörende Einheit eine Stimme, zudem besteht eine weitere Stimme für die Miteigentümergemeinschaft.
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