Urteil Beratungspflicht des Verkäufers einer Immobilie über deren Ertragserwartung bei vorgesehenem Beitritt zum Mietpool
Schlagworte
Beratungspflicht des Verkäufers einer Immobilie über deren Ertragserwartung bei vorgesehenem Beitritt zum Mietpool; Schrottimmobilien; Beratungsvertrag zwischen Verkäufer und Käufer einer Immobilie; Modellrechnungen über Erwerbsvorteile; unzutreffendes Bild über Wertsteigerungen
Leitsätze
1. Zwischen Verkäufer und Käufer einer Immobilie kann ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere, wenn der Verkäufer dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die diesen zum Vertragsabschluß bewegen sollen.
2. Der Verkäufer verletzt seine aus dem Beratungsvertrag folgenden Pflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild des Wertsteigerungspotentials oder der Ertragserwartung der Immobilie gibt.
3. Letzteres ist bei unzutreffenden Angaben über die erzielbare Miete sowie dann gegeben, wenn das in dem vorgesehenen Beitritt zu einem Mietpool liegende Risiko, auch die anteiligen Lasten der Unvermietbarkeit anderer Wohnungen zu tragen, bei der Berechnung des Eigenaufwands nicht angesprochen und z.B. in Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen angemessen berücksichtigt wird.
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