Urteil Benennung identifizierbarer Vergleichswohnungen
Schlagworte
Benennung identifizierbarer Vergleichswohnungen; Prozeßvollmacht und weiteres Mieterhöhungsverlangen
Leitsätze
a) Zur Angabe von Vergleichswohnungen in einem Mieterhöhungsverlangen.
b) Die zur Verteidigung gegenüber einem Mieterhöhungsverlangen erteilte Prozeßvollmacht ermächtigt auch zur Entgegennahme eines während des Verfahrens abgegebenen (weiteren) Mieterhöhungsverlangens.
c) § 174 BGB findet auf eine von einem Rechtsanwalt im Rahmen des gesetzlichen Umfangs seiner Prozeßvollmacht abgegebene Erklärung keine Anwendung.
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