Urteil Bemessungsgrundlage für Entschädigung
Schlagworte
Bemessungsgrundlage für Entschädigung; land- und forstwirtschaftliche Flächen; gemischt genutztes Grundstück; Grundvermögen; Einheitswert; Abzug von Verbindlichkeiten
Leitsätze
1. Die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie gemischt genutzten Grundstücken i. S. d. § 3 Abs. 1 EntschG richtet sich nach dem Reichsbewertungsgesetz. Danach gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen auch solche Grundstücksflächen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes nicht wesentlich beeinflusst (hier: Brennerei und Ziegelei).
2. Unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG ist trotz des Wortes „Flächen" der gesamte landwirtschaftliche Betrieb einzuordnen.
3. Soweit Verbindlichkeiten i. S. d. § 3 Abs. 4 EntschG nicht bereits mit der Überführung des fraglichen Vermögensgegenstandes in Volkseigentum erloschen sind, kommt ihre Anrechnung auf die Bemessungsgrundlage nur in Betracht, wenn sie den Wert des Gegenstandes auch im Zeitpunkt der Anrechnung noch tatsächlich mindern. Haben sich durch Erbfall nach dem Zeitpunkt der Schädigung Gläubiger und Schuldner einer Verbindlichkeit in einer Person vereinigt, so ist diese nicht anzurechnen.
(Leitsätze der Redaktion)
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