Urteil Bemessungsgrundlage für Entschädigung
Schlagworte
Bemessungsgrundlage für Entschädigung; Betriebsgrundstück; Einheitswert; Entschädigung; Kleinbetriebsregelung; NS-Verfolgte; Unternehmensentschädigung; Vervielfältiger
Leitsatz
Die Höhe der Entschädigung nach § 2 NS-VEntschG bemisst sich auch dann nach dem Vierfachen des vor der Entschädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes des Betriebsgrundstücks, wenn im Rahmen der Unternehmensentschädigung die "Kleinbetriebsregelung" des § 4 Abs. 2 a EntschG entsprechend gilt.
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