Urteil Bemessungsgrundlage


Schlagworte

Bemessungsgrundlage; Bewertungsrecht; Einheitswertfeststellung; Entschädigung; Erbbaurecht; Grundstücksnutzung; unbebautes Grundstück; grundstücksgleiches Recht; Trümmergrundstück; Verkehrswert; Vermögenswert

Leitsätze

1. Erbbaurechte gehören zum Grundvermögen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG.

2. Ob ein Grundstück im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG bebaut oder unbebaut ist, richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung im Zeitpunkt der Schädigung.

3. Bei Erbbaurechten an Trümmergrundstücken bestimmt sich die Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach dem für unbebaute Grundstücke geltenden Vervielfältiger des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG und beträgt das Zwangzigfache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes.

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