Urteil Bemessungsgrundlage
Schlagworte
Bemessungsgrundlage; Entschädigung für Entzug von Aktien; Gesellschafteranteile; Anteile an Kapitalgesellschaft; Schädigung von Anteilen; Unternehmensentschädigung
Leitsatz
Bei der Schädigung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (hier durch Zwangsverkauf von Aktien) in der NS-Zeit ist unabhängig von der Höhe der Beteiligung die Höhe der Entschädigung nach der anteiligen Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG) zu bemessen.
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