Urteil Beitrittsgebiet
Schlagworte
Beitrittsgebiet; staatlicher Verwalter; Kommunale Wohnungsverwaltung; Kündigung; Zahlungsverzug; Bankverschulden; Gewerberaummiete; ortsübliche Miete
Leitsätze
1. Die zum staatlichen Verwalter bestellte Kommunale Wohnungsverwaltung durfte ihrerseits einen Dritten mit der Verwaltung beauftragen.
2. Die aufgrund einer derartigen Beauftragung von einem Dritten erklärte Kündigung eines Mietverhältnisses ist solange wirksam, wie die staatliche Verwaltung nicht aufgehoben worden ist.
3. Der Mieter muß sich bei Zahlungsverzug das Verschulden der von ihm mit der Überweisung der Miete beauftragten Bank zurechnen lassen.
4. Wenn in einem vor dem 1.7.1990 abgeschlossenen Mietvertrag über Gewerberaum in der früheren DDR ein Mietzins vereinbart worden ist, so ist nach dem 1.7.1990 davon auszugehen, daß dieser Betrag nicht unter dem ortsüblichen Mietzins lag. Daher war die Zahlung des Vierfachen des Mietzinses aufgrund § 3 Abs. 1 S. 3 der Anordnung über die Fortentrichtung der Mietpreise und Nutzungsentgelte für Gewerberäume und -objekte vom 23. August 1991 nicht preisrechtswidrig.
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