Urteil Beitrittsgebiet
Schlagworte
Beitrittsgebiet; Hypothek; Grundbuchberichtigung; Gläubigerbezeichnung
Leitsatz
Die Berichtigung der Gläubigerbezeichnung einer Hypothek betreffend ein im Beitrittsgebiet belegenes Grundstück, als deren Gläubiger Volkseigentum in Rechtsträgerschaft einer Sparkasse eingetragen ist, erfolgt nicht im Berichtigungsverfahren nach § 19 oder § 22 GBO, sondern auf Eintragungsersuchen nach § 3 VZOG. Die Landesbank Berlin - Girozentrale kann daher einen Antrag bei einer Hypothek, anstelle "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Sparkasse der Stadt Berlin" sie selbst als Gläubigerin einzutragen, nicht mit Erfolg darauf stützen, sie sei Rechtsnachfolgerin der früher im Ostteil Berlins ansässigen Sparkasse der Stadt Berlin und als Bewilligungsstelle nach § 105 Abs. 1 Nr. 6 GBV verfügungsbefugt.
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