Urteil Beitrittsgebiet


Schlagworte

Beitrittsgebiet; Vorfälligkeitsklausel; Mängel; Zurückbehaltungsrecht; Heizungspflicht des Mieters

Leitsätze

1. Die Vorfälligkeitsklausel in Wohnraummietverträgen, die vor dem 3. Oktober 1990 in der früheren DDR abgeschlossen wurden, behält ihre Wirksamkeit, wenn - wie in der Regel in Altverträgen - eine Aufrechnungseinschränkungsklausel nicht vereinbart worden ist.

2. Der Mieter hat bei Mängeln der Mietsache gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des dreifachen bis fünffachen Minderungsbetrages.

3. Der Mieter kann jedoch aus Mängeln, die er selbst zu vertreten hat, keine Ansprüche gegen den Vermieter herleiten.

4. Die Pflicht des Mieters zur ausreichenden Beheizung der Wohnung kann sich aus den Umständen des Einzelfalls als mietvertragliche Nebenpflicht ergeben.

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