Urteil Beitritt des Mitbeklagten nach Ablauf der Anfechtungsfrist auf Klägerseite als Nebenintervenient
Schlagworte
Beitritt des Mitbeklagten nach Ablauf der Anfechtungsfrist auf Klägerseite als Nebenintervenient; keine Beschlusskompetenz für allgemeine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels; ausdrücklicher Abänderungsbeschluss
Leitsätze
1. In einem Beschlussanfechtungsverfahren kann ein zunächst mitverklagter Miteigentümer grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 46 I WEG dem Rechtsstreit auf Klägerseite als Nebenintervenient beitreten (Anschluss an BGH GE 2009, 982 = NJW 2009, 2132, Tz. 21).
2. Aus § 16 IV WEG ergibt sich keine Beschlusskompetenz für allgemeine, über eine Einzelfallregelung hinausgehende Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels für Instandhaltungen und Instandsetzungen (Anschluss an BGH GE 2010, 1127 = NJW 2010, 2654, Tz. 15).
3. Eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 III WEG oder § 16 IV WEG bedarf eines ausdrücklichen Änderungsbeschlusses (Anschluss an BGH GE 2010, 1127 = NJW 2010, 2654, Tz. 16).
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