Urteil Beim Schuldbeitritt haftet der Sicherungsgeber in voller Höhe des Mietrückstandes
Schlagworte
Beim Schuldbeitritt haftet der Sicherungsgeber in voller Höhe des Mietrückstandes; Kaution; Bürgschaft; Beitrittserklärung; Arglistige Täuschung
Leitsätze
1. Ein Vermieter kann Dritte zur Sicherung der Forderungen aus einem Mietverhältnis einen Schuldbeitritt erklären lassen.
2. Der beigetretene Dritte haftet nicht in den Grenzen des § 551 BGB, sondern in voller Höhe des Mietzinses, auch wenn zusätzlich im Mietvertrag die Leistung einer Mietkaution vereinbart war.
(Leitsätze der Redaktion)
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