Urteil Beim Schuldbeitritt haftet der Sicherungsgeber in voller Höhe des Mietrückstandes


Schlagworte

Beim Schuldbeitritt haftet der Sicherungsgeber in voller Höhe des Mietrückstandes; Kaution; Bürgschaft; Beitrittserklärung; Arglistige Täuschung

Leitsätze

1. Ein Vermieter kann Dritte zur Sicherung der Forderungen aus einem Mietverhältnis einen Schuldbeitritt erklären lassen.

2. Der beigetretene Dritte haftet nicht in den Grenzen des § 551 BGB, sondern in voller Höhe des Mietzinses, auch wenn zusätzlich im Mietvertrag die Leistung einer Mietkaution vereinbart war.

(Leitsätze der Redaktion)

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