Urteil Bei Abnahmeprotokoll trifft Mieter Darlegungs- und Beweislast für Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Bei Abnahmeprotokoll trifft Mieter Darlegungs- und Beweislast für Schönheitsreparaturen; Quotenklausel; Frist; Nebenräume
Leitsatz
Hat der Mieter ein Abnahmeprotokoll unterzeichnet, in dem der Zustand der Räume und die Erforderlichkeit von Schönheitsreparaturen aufgeführt sind, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten.
(Leitsatz der Redaktion)
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