Urteil Bei Flächenabweichung von mehr 10 % Mietmangel nur bei Vereinbarung der Fläche zur Festlegung der Sollbeschaffenheit


Schlagworte

Bei Flächenabweichung von mehr 10 % Mietmangel nur bei Vereinbarung der Fläche zur Festlegung der Sollbeschaffenheit

Leitsätze

1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GE 2004, 682 zur Wohnraummiete und GE 2005, 861 zur Geschäftsraummiete), wonach bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zu Lasten des Mieters, für welche bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % eine tatsächliche Vermutung spreche, ein Mietmangel i.S.v. § 536 BGB besteht, findet nur dann Anwendung, wenn die Angabe der Mietfläche im Vertrag der Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts dient und nicht lediglich dessen Beschreibung.

2. Die Vorschrift in § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach die Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abzurechnen sind, gilt nur für Mietverträge über Wohnräume; sofern ein Abrechnungszeitraum nicht vereinbart ist, kann die Nebenkostenabrechnung bei Gewerberäumen auch einen längeren Zeitraum als ein Jahr umfassen, insbesondere, wenn das Mietverhältnis mit einem Rumpfjahr von lediglich einigen Monaten beginnt und Grundsätze der Praktikabilität dafür sprechen, das erste vom Mietvertrag vollständig umfasste Kalenderjahr um die Monate des ersten Rumpfmietjahres zu erweitern.

(Leitsatz zu 2 von der Redaktion)

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