Urteil Behördliche Stelle, hoheitliche Maßnahme, Anmeldung zum Studium, Kündigung


Schlagworte

Behördliche Stelle, hoheitliche Maßnahme, Anmeldung zum Studium, Kündigung

Leitsatz

1. Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund der DDR [FDGB] war als Verwaltung der Sozialversicherung behördliche Stelle i.S.d. § 1 Abs. 1 VwRehaG.

2. Für die Rehabilitierung kommt es allerdings auf den Rechtscharakter der betreffenden Maßnahme an. Der Widerruf einer Anmeldung zum Studium als Finanzökonom und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem FDGB sind nicht als hoheitliche Maßnahmen anzusehen und damit nicht rehabilitierungsfähig.

(Leitsätze der Redaktion)

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