Urteil Behördenzuständigkeit
Schlagworte
Behördenzuständigkeit; Rücknahmebefugnis; Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts; Jahresfrist; Behördenkenntnis; Verwirkung
Leitsätze
1. Welche Behörde für die Rücknahme eines von der sachlich unzuständigen Behörde erlassenen rechtswidrigen Verwaltungsakts zuständig ist, richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Fachrecht. Fehlen derartige Regelungen, ist nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlaß des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre.
2. Für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kommt es auf die Kenntnis der für die Rücknahme zuständigen Behörde und nicht der Behörde an, die sachlich unzuständig den rechtswidrigen Verwaltungsakt erlassen hat.
3. Die Kenntnisse und das Verhalten der sachlich unzuständigen Behörde können aber von Bedeutung für eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis sein.
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