Urteil Behörde


Schlagworte

Behörde; Bestellung; privater Dritter; maßgebliche Rechtsgrundlage; Begründungselement; Vergütung; Auslagen; Kostentragung; Vorfinanzierung; Risikoausfall; gesetzliche Vertreter; unbekannte Eigentümer

Leitsätze

1. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB i. V. m. § 16 Abs. 3 VwVfG räumt dem gesetzlichen Vertreter, der auf Antrag eines Dritten bestellt worden ist, keinen Anspruch auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung und Erstattung seiner baren Auslagen gegen die Bestellungsbehörde ein.

2. Normzweck und Interessenlage gebieten keine analoge Anwendung von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB i. V. m. § 16 Abs. 3 VwVfG mit der Folge, dass der gesetzliche Vertreter einen Vergütungs- und Erstattungsanspruch gegen einen privaten Dritten geltend machen kann, der seine Bestellung beantragt hat.

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