Urteil Behinderte


Schlagworte

Behinderte; Lärm; Geräusch; Wesentlichkeit; Nachbar; Tonbandaufzeichnung; Verwertung; Beweismittel

Leitsätze

1. Maßstab für die Duldungspflicht nach § 906 Abs. 1 BGB ist das Empfinden des "verständigen" Durchschnittsmenschen, was bedeutet, daß nicht allein auf das Maß der objektiven Beeinträchtigung abzustellen ist, sondern auch wertende Momente in die Beurteilung einzubeziehen sind (im Anschluß an BGHZ 120, 239 [255] = NJW 1993, 925 = LM H.5/1993 § 823 [Dd] BGB Nr. 22; BGHZ 121, 248 [255] = NJW 1993, 1656 = LM H.9/1993 § 906 BGB Nr. 90). Insbesondere sind hier die spezifischen Belange der Behinderten zu berücksichtigen; das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entfaltet insoweit Ausstrahlungswirkung.

2. Im Lichte des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG muß von einem verständigen Durchschnittsmenschen im nachbarschaftlichen Zusammenleben mit behinderten Menschen eine erhöhte Toleranzbereitschaft eingefordert werden. Dies bedeutet aber nicht, daß den Interessen der Behinderten schlechthin der Vorrang vor den berechtigten Belangen ihrer Nachbarn gebührt. Das Toleranzgebot endet, wo nach umfassender Abwägung zwischen Art und Ausmaß der Beeinträchtigung einerseits und den hinter der Geräuschbelästigung stehenden privaten und öffentlichen Belangen andererseits dem Nachbarn die Belästigung billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.

3. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen kommt es nicht allein auf die Dauer und die Lautstärke, sondern auch auf die Art der Geräusche an. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß Lautäußerungen geistig schwer behinderter Menschen auch von solchen Bürgern als sehr belastend empfunden werden können, die sich gegenüber Behinderten von der gebotenen Toleranz leiten lassen.

4. Tonbandaufzeichnungen über Lautäußerungen ausschließlich nichtverbaler Art, die jedenfalls für Außenstehende keinen Informationsgehalt haben und keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, sind ein zulässiges Beweismittel.

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