Urteil Beheizungspflicht


Schlagworte

Beheizungspflicht; Beheizung, außerhalb der Heizperiode; Heizung, außerhalb der Heizperiode; Beheizung, unter Bedingungen

Leitsatz

1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnungen bei entsprechenden Außentemperaturen auch außerhalb der Heizperiode, nämlich in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September eines jeden Jahres, ausreichend zu beheizen.

2. Eine Beheizung außerhalb der Heizperiode darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Mieter sich bereit erklärt, Vorbehalte gegen die letzte Heizkostenabrechnung zurückzustellen und die Begleichung der Rückstände für verbindlich zu erklären.

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