Urteil Begünstigte Vorhaben


Schlagworte

Begünstigte Vorhaben; Beeinträchtigung öffentlicher Belange; Entgegenstehen öffentlicher Belange; Darstellung des Flächennutzungsplans; gewerblicher Betrieb; bauliche Erweiterung; funktionaler Zusammenhang; räumlicher Zusammenhang; Bootsliegeplatz für Berufsfischer und Bootevermieter

Leitsätze

1. Die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgeführten Belange sind unabhängig von ihrem Gewicht schlechthin unbeachtlich.

2. Ein von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB privilegiertes Erweiterungsvorhaben muss nicht nur den funktionalen Zusammenhang zum vorhandenen Betrieb wahren, sondern darüber hinaus auch räumlich im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude eine Erweiterung darstellen.

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